Ausländische Abschlüsse und deren Anerkennung
Bevor Personen mit einem ausländischen Bildungsabschluss in der Kita arbeiten können, müssen sie einen Antrag auf Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit einem entsprechenden deutschen Referenzberuf stellen (Prüfung der Gleichwertigkeit, Gleichstellung oder Anerkennung einer Ausbildung im In-oder Ausland im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr.13 HKJGB).
Die Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit werden abhängig vom jeweiligen Abschluss von unterschiedlichen Ansprechpartnern bearbeitet. Dort wird jeweils geprüft, ob eine Ausbildung vollständig anerkannt werden kann oder ob sogenannte Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind, um eine Anerkennung in Deutschland zu erreichen.
Eine Übersicht über Anerkennungsstellen in Hessen für Fachabschlüsse aus dem Ausland finden Sie hier.