Zugangswege und Verkürzungsmöglichkeiten
Die Erzieherausbildung setzt sowohl in den klassischen Ausbildungsformen als auch in neuen Ausbildungsformen einen mittleren Abschluss voraus. Wer mit dem mittleren Abschluss das Berufsziel Erzieher anstrebt und noch keine mehrjährige Berufserfahrung hat, benötigt eine berufliche Erstausbildung zur Sozialassistenz. Interessierte mit Fachabitur oder Abitur können – sofern sie ein einschlägiges dreimonatiges Vollzeitpraktikum oder eine entsprechende Berufstätigkeit vorweisen können - direkt in die dreijährige Erzieherausbildung einsteigen. Hier finden Sie alle Informationen zu den verschiedenen Zugangswegen zur Ausbildung, aber auch zu den zahlreichen Verkürzungsmöglichkeiten, die sich mit den individuellen Lebens- und Ausbildungswegen ergeben. Denn viele Wege führen zum Abschluss!
Die Erzieherausbildung setzt sowohl in den „klassischen“ Ausbildungsformen als auch in neuen Ausbildungsformen einen mittleren Abschluss voraus. Additiv vorausgesetzt wird eine sozialpädagogische oder sozialpflegerische Erstausbildung, die auf dem mittleren Abschluss aufbaut.
Dies ist in Hessen die Erstausbildung an der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Abschluss: „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ bzw. „Staatlich geprüfter Sozialassistent“, DQR-Niveaustufe 4). In anderen Bundesländern gibt es andere einschlägige Erstausbildungen, die jedoch, soweit sie auf dem mittleren Abschluss aufbauen, als gleichwertig anerkannt werden.
Liegt keine entsprechende Erstausbildung vor, kann die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, über eine Feststellungsprüfung erfolgen („Quereinstieg“). Dies erfordert eine gleichwertige berufliche Vorbildung, die wie folgt nachgewiesen werden kann:
- einschlägige Vollzeitberufstätigkeit von 36 Monaten oder
- abgeschlossene in- oder ausländische Berufsausbildung, die Kompetenzen vermittelt hat, die einer Qualifikation der Niveaustufe 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) entsprechen, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- eine Tätigkeit als Tagespflegeperson von 33 Monaten Dauer, nachzuweisen über das örtliche Jugendamt, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- das Abitur und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum oder
- die Fachhochschulreife aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums und eine mindestens 3-monatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum; einschlägige Praktika zum Erwerb der Fachhochschulreife werden auf die dreimonatige Tätigkeit angerechnet oder
- der Abschluss der Fachoberschule, Form A oder B, und eine mindestens dreimonatige einschlägige Vollzeitberufstätigkeit oder ein entsprechendes Vollzeitpraktikum.
Die Praktika müssen ggf. in Einrichtungen der gewählten Fachrichtung abgeleistet werden.
Auf die einschlägige Vollzeitberufstätigkeit (Nr. 1) können verschiedene Sachverhalte angerechnet werden, so dass im Regelfall keine vollen drei Jahre Berufstätigkeit für die Aufnahme in die Fachschule erforderlich sind, z. B. erzieherische und pflegerische Tätigkeit in der Familie mit mindestens einem Kind oder die Ableistung eines sozialen Jahres im Sinne des Bundesfreiwilligendienstes.
Beratung zur Aufnahme einer fachschulischen Ausbildung, auch zum Quereinstieg, bietet jede Fachschule für Sozialwesen.
Der Weg für Personen mit Mittlerem Abschluss zur Berufsqualifikation „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannter Erzieher“ erfolgt in zwei Schritten. Er startet in der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz.
Die Ausbildung an einer zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz dauert zwei Jahre. In diesen zwei Jahren erhalten Sie eine pädagogische und pflegerische Grundausbildung und sind insbesondere im zweiten Jahr an drei Tagen der Woche in der Praxis.
Wenn Sie möchten, können Sie in diesen zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen und mit zusätzlichen Qualifikationen die Fachhochschulreife erwerben. Mit der Fachhochschulreife stehen Ihnen attraktive Möglichkeiten einer weiteren Qualifikation offen.
Und auch ohne formalen Erwerb einer Fachhochschulreife können „Staatlich geprüfte Sozialassistentinnen“ bzw. „Staatlich geprüfte Sozialassistenten“ über den Weg einer Hochschulzugangsprüfung zu einem Studium zugelassen werden. Voraussetzung ist eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (nach der Ausbildung zur Sozialassistentin bzw. zum Sozialassistenten) und gegebenenfalls die Erweiterung oder Vertiefung des Wissens durch Weiterbildung.
Sollten Sie aber nach der Ausbildung zur „Staatlich geprüften Sozialassistentin“ oder zum „Staatlich geprüften Sozialassistenten“ lieber praktisch tätig werden wollen, können Sie mit dem Abschluss in sozial- oder sonderpädagogischen Einrichtungen arbeiten.
In aller Regel wird der Abschluss „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ aber genutzt, um in einem zweiten Schritt die weitere Ausbildung zur „Staatlich anerkannten Erzieherin“ zum „Staatlich anerkannten Erzieher“ an einer Fachschule für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik zu besuchen.
Hierfür sind Sie als „Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Sozialassistent“ durch Ihren berufsbezogenen Unterricht und Ihre Praxis bestens ausgerüstet, da Sie über fundierte fachliche Grundlagen für die Ausbildung verfügen.
Es gibt verschiedene Verkürzungsoptionen. Für besonders vorgebildete Personen ist ein Einstieg direkt in das zweite Ausbildungsjahr der Fachschule für Sozialwesen möglich. Bei vorhandener siebenjähriger einschlägiger Tätigkeit in zwei Arbeitsfeldern der jeweiligen Fachrichtung mit mindestens 25 Wochenstunden in entsprechenden Einrichtungen kann auch eine Externenprüfung möglich sein; Beratung hierzu bieten die Fachschulen für Sozialwesen.
Für Personen mit einer beruflichen Erstausbildung an der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Sozialassistenz (Berufsabschluss als "Staatlich geprüfte Sozialassistentin" oder "Staatlich geprüfter Sozialassistent" mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik) existiert die Möglichkeit einer Verkürzung des Anerkennungsjahres auf sechs Monate.
Das Anerkennungsjahr der Fachschule kann auch auf sechs Monate verkürzt werden:
- bei vorheriger mindestens zweijähriger einschlägiger Berufstätigkeit und mind. Note 3 im Abschlusszeugnis der theoretischen Prüfung,
- bei Ausübung einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit während der Teilzeitform.
Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an die örtliche Fachschule.
Sie brauchen für den Einstieg in eine Ausbildung an einer Fachschule für Sozialwesen - Fachrichtung Sozialpädagogik einen mittleren Abschluss (Realschulabschluss) und müssen diesen nachholen? Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie Sie weiter verfahren können.
- Bei Personen mit ausländischen allgemeinbildenden Vorqualifikationen kann zunächst durch das Landesschulamt, Staatliches Schulamt Darmstadt, die Gleichwertigkeit der jeweiligen Vorqualifikation mit einem deutschen allgemeinbildenden Schulabschluss geprüft werden.
- Möglich ist unter bestimmten Voraussetzungen die Ablegung einer Nichtschülerprüfung auf Basis der Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen. Zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler kann zugelassen werden, wer in Hessen seinen ersten Wohnsitz oder seinen ständigen Arbeitsplatz hat, zum Zeitpunkt der Prüfung mindestens achtzehn Jahre alt ist und ein erfolgreich abgeschlossenes Berufsgrundbildungsjahr oder eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens jedoch eine mehr als einjährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Beruf nachweist. Die Anmeldung für die Nichtschülerprüfung der zweijährigen Berufsfachschulen erfolgt über die Schulaufsichtsbehörde (das zuständige Staatliche Schulamt), die auch eine Zuordnung zu einer Schule, die diese Prüfung abnimmt, vornehmen kann. Durch die erfolgreiche Ablegung der Nichtschülerprüfung der zweijährigen Berufsfachschule wird der mittlere Abschluss erworben.
- Die Ablegung einer Nichtschülerprüfung stellt eine weitere Möglichkeit zum Erwerb des mittleren Abschlusses dar. Auf die Nichtschülerprüfung bereiten verschiedene Institutionen vor, z.B. Volkshochschulen aber auch Fernschulen (Fernlehrinstitute). Nähere Informationen zu Nichtschülerprüfungen sind beim zuständigen Staatlichen Schulamt erhältlich.
- Auch der Besuch einer Schule für Erwachsene/ Abendrealschule ermöglicht den Erwerb eines mittleren Abschlusses.